Kein Spielbetrieb! Kein Trainingsbetrieb. Warum müssen Vereinsmitglieder den Mitgliedsbeitrag in Corona-Zeiten bezahlen?.- Da der Vorstand immer wieder mit dieser Frage konfrontiert wird, hier eine Erklärung die mit der Hoffnung einhergeht, dass normale Vereinsleben schnellstmöglich wieder aufnehmen zu können.

Wie die meisten Sportvereine ist auch Mengede 08/20 e.V. ein eingetragener Verein und damit gemeinnützig. Der Verein erhebt einen monatlichen Mitgliedsbeitrag, nicht als Gegenleistung für eine angebotene Dienstleistung (z.B. Fitnessstudio, Tanzschule etc.), sondern dieser Beitrag ist ein Solidarbeitrag um den Zweck des Vereins, nämlich die Förderung des Fußball- und Breitensports, sowie die Förderung der Jugendarbeit finanziell zu unterstützen. Der Vereinsbeitrag ist kein Entgelt als Gegenleistung (Bezahlung) für eine in Anspruch genommene Dienstleistung. Wir sind verpflichtet diesen Beitrag einzuziehen, da wir ansonsten unsere Gemeinnützigkeit verlieren würden. Des Weiteren ist zur Erlangung von Zuschüssen der Beitragseinzug Pflicht.

Aus unserer Satzung:

  • § 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ” Steuerbegünstigte Zwecke ” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußball- und Breitensports, sowie die Förderung der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Beteiligung am regelmäßigem Spielbetrieb des Westdeutschen Fußballverbandes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden………

  • § 5 Beiträge

Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern monatliche Beiträge, die zumindest den Vorgaben des Landessportbundes NRW zur Erlangung von Zuschüssen entsprechen. Die Anpassung der Beiträge erfolgt dynamisch nach dem Lebenshaltungsindex und nach der allgemeinen Kostenentwicklung im Verein (z.B. Erhöhung der Verbandsabgaben u.ä.)……….

Die Beiträge sind nach den vereinbarten Zahlungsterminen und grundsätzlich durch Bankeinzug zu leisten. Einzelheiten hierzu sind in der Beitragsordnung festgelegt.

Juristisch zusammengefasst:

„Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.“

Wir wünschen unseren Mitgliedern, Freunden und Gönnern ein schönes Osterfest und freuen uns auf ein baldiges Wiedersehen beim Fußballsport im Mengeder Volksgarten. Bleibt gesund !!!

Michael Schulz

Vorsitzender

 

Hinterlasse einen Kommentar